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Prüfungsordnung
Swedex Prüfungen A2 und B1

Träger der Prüfung

Swedex Prüfungen sind kursunabhängige Prüfungen und dienen der Feststellung des Sprachstandes A2 bzw. B1 nach dem Europäischen Referenzrahmen. Sie wurden im Rahmen eines am 31. Dezember 2003 ausgelaufenen Lingua 2 Projektes entwickelt. Das Projekt wurde von der International Certificate Conference (ICC) koordiniert, Projektpartner waren Folkuniversitetet (FU), Stockholm, Svenska Institutet (SI), Stockholm, die Universität Lodz in Polen, die Volkshochschul-Landesverbände von Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen.

Im Projekt wurden die Lernzielbeschreibungen, die Testformate und Modelltests entwickelt.
ICC hält das Copyright für die Projektpartner, FU hat die Nutzungsrechte und zeichnet
verantwortlich für die Testkonstruktion, die Pilotierung neuer Tests, das Multiplikatorentraining und die Swedex Website (www.swedex.info).
Der Landesverband der Volkshochschulen Niedersachsens e.V. organisiert über die von ihm
unterhaltene Europäische Prüfungszentrale (EPZ) die Swedex Prüfungen. Die EPZ vergibt die
Lizenzen für die örtlichen Prüfungszentren und ist verantwortlich für Versand der Prüfungsaufgaben, die Ergebnisfeststellung und Ausfertigung der Zertifikate.

Prüfungsformat – Format of the examination
Die Prüfung besteht bei beiden Prüfungsniveaus aus fünf Einzeltests:

    1. Leseverstehen
    2. Hörverstehen
    3. Wortschatz und Grammatik
    4. Schriftlicher Ausdruck
    5. Mündlicher Ausdruck

Die Tests 1 – 4 finden als Gruppenprüfung, die mündliche Prüfung A 2 in Form einer Einzelprüfung, B1 in Form einer Paarprüfung statt. Testformat und eine Beschreibung der einzelnen Subtests sind im Rahmen der Lernzielbeschreibung von Swedex veröffentlicht.

Prüfungszentren
Nur lizenzierte Einrichtungen dürfen die Swedex Prüfungen durchführen.
Die Voraussetzungen, die eine Einrichtung erfüllen muss, um Swedex Prüfungszentrum zu werden, regeln die Richtlinien zur Durchführung von Swedex Prüfungen.

Aufgabenerstellung und Ergebnisfeststellung
Die Prüfungsaufgaben werden zentral von FU erstellt und die Prüfungen in den durch die EPZ
lizenzierten Prüfungszentren durchgeführt.
Für die Durchführung der Prüfungen sind diese Prüfungsordnung und die Richtlinien zur Durchführung rechtsverbindlich.

Prüfungstermine
Die Prüfungstermine sind für die Prüfungszentren frei wählbar.

Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung zugelassen sind alle Bewerber mit Schwedischkenntnissen auf Niveau A2 bzw. B1 des Europäischen Referenzrahmens für das Lehren und Lernen von Sprachen, die mindestens 14 Jahre alt sind und Schwedisch nicht als Muttersprache haben.
Bewerber, die keine 14 Jahre alt sind, können bei der EPZ einen begründeten Antrag zur Teilnahme an der Prüfung stellen.

Anmeldung zur Prüfung
Die Einzelanmeldungen der Teilnehmer/innen müssen eine Woche vor dem Prüfungstermin in der EPZ vorliegen. Die örtlichen Anmeldefristen regelt das Prüfungszentrum.
Die Anmeldefristen sind verbindlich.

Prüfungsunterlagen
Die Prüfungsunterlagen bleiben Eigentum von Folkuniversitetet und der EPZ und sind Gegenstand des Urheberrechts. Eine Vervielfältigung ist untersagt. Darüber hinaus dürfen sie in keinem Fall zu Informations- oder Übungszwecken eingesetzt werden.

Ausschluss von der Prüfung
Wer gegen die Prüfungsordnung verstößt, bei der Prüfung täuscht, sich unerlaubte Hilfsmittel
verwendet oder sie anderen gewährt, wird von der Prüfung ausgeschlossen. In diesem Fall werden die Prüfungsleistungen nicht bewertet. Stellt sich erst nach der Prüfung heraus, dass die Tatbestände für einen Ausschluss gegeben sind, ist die EPZ berechtigt, die Prüfung als „nicht bestanden“ zu werden. Bevor eine Entscheidung getroffen wird, muss der/die betroffene Prüfungsteilnehmer/in angehört werden.

Abbruch der Prüfung
Prüfungsteilnehmer/innen, die die Prüfung abbrechen, müssen die gesamte Prüfung wiederholen und haben keinen Anspruch auf Erstattung der Prüfungsgebühren. Werden für den Abbruch Krankheitsgründe geltend gemacht, sind diese innerhalb einer Woche durch Vorlage eines ärztlichen Attests beim Prüfungszentrum nachzuweisen. In diesem Fall kann die Prüfungsgebühr für den nächsten Prüfungstermin gutgeschrieben werden.

Bewertung und Ergebnis
Die Bewertung und Punktevergabe erfolgt für die Prüfungsteile Hörverstehen, Leseverstehen und Wortschatz und Grammatik aus der Zahl der erreichten richtigen Lösungen und in den
Prüfungsteilen Schriftlicher Ausdruck und Mündlicher Ausdruck aus der Beurteilung nach
festgelegten Kriterien.
Die Prüfungsteile Hörverstehen, Leseverstehen und Wortschatz und Grammatik sind untereinander ausgleichbar. Die Bestehensgrenze liegt bei 60%, die in beiden Prüfungsteilen – schriftlich und mündlich – erreicht sein muss.

Das Endergebnis ist auf folgenden Stufen möglich: bestanden – gut bestanden – mit Auszeichnung bestanden.

Zertifikat
Hat der Prüfungsteilnehmer/in die gesamte Prüfung bestanden, erhält er ein Zertifikat, in dem die erzielten Ergebnisse dokumentiert sind. Das Zertifikat wird von der EPZ ausgestellt und trägt die Logos von FU, SI und ICC.

Bei Verlust o.ä. eines Zeugnisses wird gegen eine Verwaltungsgebühr ein Duplikat ausgestellt. Das Duplikat ist als solches gekennzeichnet.
Diese Regelungen gelten nur innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach dem Prüfungstermin.

Wiederholung der Prüfung
Eine Prüfung kann als Ganzes beliebig oft wiederholt werden, das erste Mal jedoch frühestens einem halben Jahr.
Die Wiederholung nur des schriftlichen oder des mündlichen Prüfungsteils oder einzelner Subtests ist nicht zulässig. Das Nachholen einer Prüfungsteils – schriftlich oder mündlich – ist nur zulässig, wenn die Prüfung aus Krankheitsgründen abgebrochen wurde und nur beim nächsten Prüfungstermin des Prüfungszentrums.

Einspruch gegen das Prüfungsergebnis
Einsprüche gegen das Prüfungsergebnis sind innerhalb von zwei Monaten nach Versand des
Ergebnisses schriftlich bei der EPZ einzureichen. Die EPZ holt die Stellungnahme aller Beteiligten ein und entscheidet.

Archivierung
Die korrigierten Prüfungsarbeiten sowie die Bewertungsbogen der mündlichen Prüfungen werden bei der EPZ bis sechs Monate nach dem Prüfungstermin aufbewahrt. Die Prüfungsergebnisse werden 10 Jahre archiviert.

Geltungsdauer
Diese Prüfungsordnung und die Richtlinien zur Durchführung der Prüfung treten am 15.04.2005 in Kraft und gelten zunächst für die Pilotphase bis 14.04.2006.

Hannover, Stockholm, Frankfurt, im März 2005


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