Prüfungsordnung
Swedex Prüfungen A2 und B1 |
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Träger der Prüfung
Swedex Prüfungen sind kursunabhängige Prüfungen und dienen
der Feststellung des Sprachstandes A2 bzw. B1 nach dem Europäischen
Referenzrahmen. Sie wurden im Rahmen eines am 31. Dezember 2003 ausgelaufenen
Lingua 2 Projektes entwickelt. Das Projekt wurde von der International
Certificate Conference (ICC) koordiniert, Projektpartner waren Folkuniversitetet
(FU), Stockholm, Svenska Institutet (SI), Stockholm, die Universität
Lodz in Polen, die Volkshochschul-Landesverbände von Mecklenburg-Vorpommern
und Niedersachsen.
Im Projekt wurden die Lernzielbeschreibungen, die Testformate
und Modelltests entwickelt.
ICC hält das Copyright für die Projektpartner, FU hat die Nutzungsrechte
und zeichnet
verantwortlich für die Testkonstruktion, die Pilotierung neuer Tests,
das Multiplikatorentraining und die Swedex Website (www.swedex.info).
Der Landesverband der Volkshochschulen Niedersachsens e.V. organisiert
über die von ihm
unterhaltene Europäische Prüfungszentrale (EPZ) die Swedex Prüfungen.
Die EPZ vergibt die
Lizenzen für die örtlichen Prüfungszentren und ist verantwortlich
für Versand der Prüfungsaufgaben, die Ergebnisfeststellung und
Ausfertigung der Zertifikate.
Prüfungsformat – Format of the examination
Die Prüfung besteht bei beiden Prüfungsniveaus aus fünf
Einzeltests:
1. Leseverstehen
2. Hörverstehen
3. Wortschatz und Grammatik
4. Schriftlicher Ausdruck
5. Mündlicher Ausdruck
Die Tests 1 – 4 finden als Gruppenprüfung, die mündliche
Prüfung A 2 in Form einer Einzelprüfung, B1 in Form einer Paarprüfung
statt. Testformat und eine Beschreibung der einzelnen Subtests sind im
Rahmen der Lernzielbeschreibung von Swedex veröffentlicht.
Prüfungszentren
Nur lizenzierte Einrichtungen dürfen die Swedex Prüfungen durchführen.
Die Voraussetzungen, die eine Einrichtung erfüllen muss, um Swedex
Prüfungszentrum zu werden, regeln die Richtlinien zur Durchführung
von Swedex Prüfungen.
Aufgabenerstellung und Ergebnisfeststellung
Die Prüfungsaufgaben werden zentral von FU erstellt und die Prüfungen
in den durch die EPZ
lizenzierten Prüfungszentren durchgeführt.
Für die Durchführung der Prüfungen sind diese Prüfungsordnung
und die Richtlinien zur Durchführung rechtsverbindlich.
Prüfungstermine
Die Prüfungstermine sind für die Prüfungszentren frei wählbar.
Zulassung zur Prüfung
Zur Prüfung zugelassen sind alle Bewerber mit Schwedischkenntnissen
auf Niveau A2 bzw. B1 des Europäischen Referenzrahmens für das
Lehren und Lernen von Sprachen, die mindestens 14 Jahre alt sind und Schwedisch
nicht als Muttersprache haben.
Bewerber, die keine 14 Jahre alt sind, können bei der EPZ einen begründeten
Antrag zur Teilnahme an der Prüfung stellen.
Anmeldung zur Prüfung
Die Einzelanmeldungen der Teilnehmer/innen müssen eine Woche vor
dem Prüfungstermin in der EPZ vorliegen. Die örtlichen Anmeldefristen
regelt das Prüfungszentrum.
Die Anmeldefristen sind verbindlich.
Prüfungsunterlagen
Die Prüfungsunterlagen bleiben Eigentum von Folkuniversitetet und
der EPZ und sind Gegenstand des Urheberrechts. Eine Vervielfältigung
ist untersagt. Darüber hinaus dürfen sie in keinem Fall zu Informations-
oder Übungszwecken eingesetzt werden.
Ausschluss von der Prüfung
Wer gegen die Prüfungsordnung verstößt, bei der Prüfung
täuscht, sich unerlaubte Hilfsmittel
verwendet oder sie anderen gewährt, wird von der Prüfung ausgeschlossen.
In diesem Fall werden die Prüfungsleistungen nicht bewertet. Stellt
sich erst nach der Prüfung heraus, dass die Tatbestände für
einen Ausschluss gegeben sind, ist die EPZ berechtigt, die Prüfung
als „nicht bestanden“ zu werden. Bevor eine Entscheidung getroffen
wird, muss der/die betroffene Prüfungsteilnehmer/in angehört
werden.
Abbruch der Prüfung
Prüfungsteilnehmer/innen, die die Prüfung abbrechen, müssen
die gesamte Prüfung wiederholen und haben keinen Anspruch auf Erstattung
der Prüfungsgebühren. Werden für den Abbruch Krankheitsgründe
geltend gemacht, sind diese innerhalb einer Woche durch Vorlage eines
ärztlichen Attests beim Prüfungszentrum nachzuweisen. In diesem
Fall kann die Prüfungsgebühr für den nächsten Prüfungstermin
gutgeschrieben werden.
Bewertung und Ergebnis
Die Bewertung und Punktevergabe erfolgt für die Prüfungsteile
Hörverstehen, Leseverstehen und Wortschatz und Grammatik aus der
Zahl der erreichten richtigen Lösungen und in den
Prüfungsteilen Schriftlicher Ausdruck und Mündlicher Ausdruck
aus der Beurteilung nach
festgelegten Kriterien.
Die Prüfungsteile Hörverstehen, Leseverstehen und Wortschatz
und Grammatik sind untereinander ausgleichbar. Die Bestehensgrenze liegt
bei 60%, die in beiden Prüfungsteilen – schriftlich und mündlich
– erreicht sein muss.
Das Endergebnis ist auf folgenden Stufen möglich: bestanden –
gut bestanden – mit Auszeichnung bestanden.
Zertifikat
Hat der Prüfungsteilnehmer/in die gesamte Prüfung bestanden,
erhält er ein Zertifikat, in dem die erzielten Ergebnisse dokumentiert
sind. Das Zertifikat wird von der EPZ ausgestellt und trägt die Logos
von FU, SI und ICC.
Bei Verlust o.ä. eines Zeugnisses wird gegen eine Verwaltungsgebühr
ein Duplikat ausgestellt. Das Duplikat ist als solches gekennzeichnet.
Diese Regelungen gelten nur innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach dem
Prüfungstermin.
Wiederholung der Prüfung
Eine Prüfung kann als Ganzes beliebig oft wiederholt werden, das
erste Mal jedoch frühestens einem halben Jahr.
Die Wiederholung nur des schriftlichen oder des mündlichen Prüfungsteils
oder einzelner Subtests ist nicht zulässig. Das Nachholen einer Prüfungsteils
– schriftlich oder mündlich – ist nur zulässig,
wenn die Prüfung aus Krankheitsgründen abgebrochen wurde und
nur beim nächsten Prüfungstermin des Prüfungszentrums.
Einspruch gegen das Prüfungsergebnis
Einsprüche gegen das Prüfungsergebnis sind innerhalb von zwei
Monaten nach Versand des
Ergebnisses schriftlich bei der EPZ einzureichen. Die EPZ holt die Stellungnahme
aller Beteiligten ein und entscheidet.
Archivierung
Die korrigierten Prüfungsarbeiten sowie die Bewertungsbogen der mündlichen
Prüfungen werden bei der EPZ bis sechs Monate nach dem Prüfungstermin
aufbewahrt. Die Prüfungsergebnisse werden 10 Jahre archiviert.
Geltungsdauer
Diese Prüfungsordnung und die Richtlinien zur Durchführung der
Prüfung treten am 15.04.2005 in Kraft und gelten zunächst für
die Pilotphase bis 14.04.2006.
Hannover, Stockholm, Frankfurt, im März
2005
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